Das Kaufrecht wird digital!

Zum 1. Januar 2022 traten wichtige Änderungen im Kaufrecht in Kraft. Auch wenn die Grundstrukturen des Kaufrechts unverändert bleiben, gibt es beim Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) neue Pflichten, die der Handel erfüllen muss. Gravierende Veränderungen ergeben sich beim Verkauf von digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen. Hier wird den Verkäufern eine Aktualisierungspflicht auferlegt. Der Verbraucher kann verlangen, dass der Verkäufer durch Updates das Produkt in einem sicheren und vertragsgemäßen Zustand hält. Bei Nichterfüllung kann der Käufer in letzter Konsequenz vom Vertrag zurücktreten.

 

Erhöhte Anforderungen beim Warenkauf werden zukünftig an die Sachmangelfreiheit und die Beschaffenheitsvereinbarungen gestellt. Nunmehr ist die objektive Beschaffenheit der Kaufsache das maßgebliche Kriterium für das Vorliegen eines Mangels. Negative Beschaffenheitsvereinbarung in der Kaufsache sind gegenüber Verbrauchern nur noch unter strengen Voraussetzungen möglich. Eine Verschärfung der Sachmängelhaftung ergibt sich im Verbrauchsgüterkauf auch daraus, dass die Beweislastumkehr im Streitfall auf ein ganzes Jahr verlängert wurde. Schließlich wurden die Voraussetzungen für Rücktritt und Minderung des Käufers erleichtert: Das Nacherfüllungsverlangen eines Verbrauchers bei Sachmängeln bedarf keiner Fristsetzung mehr.

Nehmen Sie die Änderungen sehr ernst und stellen Sie Ihr Vertragsmanagement darauf ein:

 

– passen Sie Ihre Einkaufs- und Verkaufsbedingungen (AGB) auf das neue Gewährleistungsrecht an,

– überprüfen Sie Ihre Produktbeschreibungen im Hinblick auf Abweichungen von objektiven Anforderungen an die Vertragsgemäßheit der Kaufsache,

– vereinbaren Sie mit Verbrauchern negative Eigenschaftsbeschreibungen ausdrücklich und gesondert,

– überprüfen Sie sämtliche Verträge in der Lieferkette, insbesondere in Bezug auf Aktualisierungspflichten von digitalen Produkten,

– überprüfen Sie Montage- und Bedienungsanleitungen auf mögliche Fehler,

– überprüfen Sie alle Werbemaßnahmen – auch ihre Verträge mit Werbegesellschaften – auf eigenschaftsbezogene Werbung,

– bearbeiten Sie alle Kundenanfragen bezüglich möglicher Sachmängel zügig,

– schulen Sie Ihre Kundenbetreuer und ihr Verkaufspersonal.

 

Schließlich noch ein Ausblick auf den 28. Mai 2022: Ab diesem Stichtag ist die Angabe der Telefaxnummer in der Muster-Widerrufserklärung nicht mehr erlaubt. Gleichzeitig wird die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung und im Widerrufsformular zur Pflicht. Diese Änderungen müssen unbedingt nachvollzogen werden, da anderenfalls kostenpflichtige Abmahnungen drohen können.

 

Ansprechpartner in unserem Haus sind Rechtsanwalt und Notar Lars Voges sowie Rechtsanwalt Hannes Richert LL.M.

 

Veröffentlicht am 24.01.2022