Erweiterte Meldepflicht zum Transparenzregister

Wegfall der Mitteilungsfiktion!

Nach dem Geldwäschegesetz sind Kaufleute verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens offen zu legen. Der Staat will so jederzeit schnellstmöglich einen Abgleich von Geldströmen und hierfür Verantwortliche vornehmen können. Bitte beachten Sie, dass mit den Gesetzesänderungen zum 1. August 2021 die sog. Mitteilungsfiktion wegfällt und das Transparenzregister zum Vollregister wird. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31. Juli 2021 geltenden § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird.

Was ist von Ihnen zu tun?

Dem Transparenzregister des Bundes sind zu melden die wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft, d.h. die Gesellschafter mit Vor- und Nachnamen, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (Kapitalanteil, Stimmrecht, Treuhandkonstruktionen).

Für die nach der Gesetzesänderung erforderlichen Meldungen zum Transparenzregister gelten folgende Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG n.F.):

  • 31. März 2022 (AG, SE, KGaA)
  • 30. Juni 2022 (GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Personengesellschaften)
  • 31. Dezember 2022 (alle anderen).

Während dieser Übergangsfristen sind Bußgeldvorschriften und Pflichten zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ausgesetzt. Zu beachten ist jedoch, dass die Übergangsfristen nur für solche Gesellschaften gelten, die nach bisheriger Rechtslage wegen der Ausnahmen und Meldefiktionen nicht zur Meldung verpflichtet waren. Neu gegründete Gesellschaften oder aus anderen Gründen nicht erfolgte Meldungen müssen unverzüglich erfolgen.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns. Wir sind bei der Anmeldung behilflich.

Bitte prüfen Sie auch, ob im Zusammenhang mit der Gründung Ihrer Gesellschaft oder Veränderung des Gesellschafterbestandes eine elektronische Gesellschafterliste durch den Notar eingereicht wurde. Wir nehmen die Einreichung einer aktuellen Gesellschafterliste zum Handelsregister für Sie gerne vor.

Rechtsanwalt und Notar Lars Voges

Veröffentlicht am 28.09.2021

Dieser Überblick dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann konkreten Rechtsrat im einzelnen Fall nicht ersetzen. Sprechen Sie bei Fragen bitte den Autor oder Ihren gewohnten Ansprechpartner an.