Die „eGbR“ kommt! Alles beim Alten?

Wer zum Jahreswechsel 2023/2024 Gesellschafter einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) ist – oder plant, dies zu werden -, die mit Grundbesitz oder Beteiligungen an GmbH zu tun hat, kommt bald nicht mehr darum herum, sich mit dem zum Jahresbeginn 2024 an den Start gehenden Gesellschaftsregister zu beschäftigen.


Diese Gesellschaftsform der GbR galt bislang vor allem für sog. Besitzgesellschaften als vorzugswürdige Gestaltungsvariante.

Fragen kommen auf:
Muss ich mich jetzt im Register eintragen lassen?
Welche Einschränkungen habe ich zu befürchten, wenn ich es nicht tue?
Wie läuft die Eintragung technisch ab? Gibt es ein Onlinetool oder muss ich etwa zum Notar?
Was muss ich über mich und die Gesellschaft offenlegen?

Mancher Berater wird sich fragen, ob die GbR als Gesellschaftsform für Familiengesellschaften deutlich an Attraktivität verlieren wird und womöglich alternative Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht ziehen. Was bleibt bei der am Horizont aufscheinenden sog. „eGbR“ eigentlich noch beim Alten?

Rechtspolitisch mögen Zweifel aufkommen, ob es nicht bald sein Ende haben müsste mit der immer weiter um sich greifenden Transparenz als Allheilmittel bei der Geldwäschebekämpfung und der Optimierung der Steuerbeitreibung.

Sicherlich: Es gilt, frühzeitig gewappnet zu sein. Manches tönt bitterer als es tatsächlich schmeckt.

Gleichwohl lässt sich in aller Kürze festhalten, dass ein Großteil der heute bereits existierenden GbR sich sehr bald im Register registrieren und damit Informationen wird offen legen müssen, um weiterhin als Organisationsform handlungsfähig zu bleiben. Dabei war diese Gesellschaftsform doch häufig gerade dazu gedacht, kostengünstig und flexibel Vermögen zu schützen und zu mehren.

Sprechen Sie uns an und lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie entwickeln, wie Sie sich bestmöglich angesichts dieses neuerlichen gesetzgeberischen Paradigmenwechsels aufstellen sollten.

Rechtsanwalt und Notar Jan Lütkemeier LL.M.

Veröffentlicht am 24.07.2023