Neues Ehegattenvertretungsrecht in der Praxis untauglich

Mit Wirkung ab dem  1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber einem Ehegatten das Recht eingeräumt, seinen erkrankten Partner in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, z.B. in Fällen einer schweren Erkrankung, eines Unfall oder von Demenz gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Pflegeheimen etc. zu vertreten.

Diese Regelung ist in der Praxis leider untauglich. Das Notvertretungsrecht umfasst maximal sechs Monate und gilt nicht für Lebensgefährten und Kinder. Zudem erlaubt die gesetzliche Vertretung nicht die Regelung der wirtschaftlichen Angelegenheiten des betreuungsbedürftigen Ehegatten.

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Betreuung ist es deshalb grundsätzlich empfehlenswert, dass sich auch Ehegatten gegenseitig eine Vorsorgevollmacht erteilen, damit im Bedarfsfall eine umfassende rechtliche Vertretung ohne weiteren Aufwand möglich ist.

Wenden Sie sich gern an die Ansprechpartner in unserer Kanzlei zu diesem Themenkomplex, und zwar die Rechtsanwälte und Notare Christian Rolvering, Lars Voges und Jan Lütkemeier.

Veröffentlicht am 19.06.2023