Das Kaufrecht wird digital!

Das Kaufrecht wird digital!

Zum 1. Januar 2022 traten wichtige Änderungen im Kaufrecht in Kraft. Auch wenn die Grundstrukturen des Kaufrechts unverändert bleiben, gibt es beim Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) neue Pflichten, die der Handel erfüllen muss. Gravierende Veränderungen ergeben sich beim Verkauf von digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen. Hier wird den Verkäufern eine Aktualisierungspflicht auferlegt. Der Verbraucher kann verlangen, dass der Verkäufer durch Updates das Produkt in einem sicheren und vertragsgemäßen Zustand hält. Bei Nichterfüllung kann der Käufer in letzter Konsequenz vom Vertrag zurücktreten.

 

Erhöhte Anforderungen beim Warenkauf werden zukünftig an die Sachmangelfreiheit und die Beschaffenheitsvereinbarungen gestellt. Nunmehr ist die objektive Beschaffenheit der Kaufsache das maßgebliche Kriterium für das Vorliegen eines Mangels. Negative Beschaffenheitsvereinbarung in der Kaufsache sind gegenüber Verbrauchern nur noch unter strengen Voraussetzungen möglich. Eine Verschärfung der Sachmängelhaftung ergibt sich im Verbrauchsgüterkauf auch daraus, dass die Beweislastumkehr im Streitfall auf ein ganzes Jahr verlängert wurde. Schließlich wurden die Voraussetzungen für Rücktritt und Minderung des Käufers erleichtert: Das Nacherfüllungsverlangen eines Verbrauchers bei Sachmängeln bedarf keiner Fristsetzung mehr.

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Lars Voges, Notar

Jahrgang 1970
Geburtsort Peine

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Mediator

Partner

  • Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen
  • 1999 Eintritt in die Kanzlei Kohlschein, Lütkemeier und Partner
  • 2000 Partner in der Kanzlei Kohlschein, Lütkemeier und Partner
  • 2021 Bestellung zum Notar

Tätigkeitsschwerpunkte

Vertrags- und AGB-Recht (Kaufrecht)
Gewerblicher Rechtsschutz (Wettbewerb, Marken, Lizenzen)
Forderungsmanagement und Inkasso
Arztrecht

Sonstiges

Fachanwaltslehrgang für gewerblichen Rechtsschutz erfolgreich absolviert
Ausbildung zum Mediator (gem. § 5 Abs. 1 Mediationsgesetz) absolviert

Veröffentlichungen

Fachbeiträge

Anmerkungen

  • Anmerkung zu OLG Bremen: Informationspflichten beim Hinweis auf ein Prüfzertifikat – LGA geprüft, GRUR-Prax 2024, 314
  • Anmerkung zu OLG Düsseldorf: Unzulässige Erhöhung der Abschlagszahlungen beim Gasliefervertrag mit Verbrauchern, GRUR-Prax 2023, 765
  • Anmerkung zu OLG Schleswig: Wettbewerbswidrigkeit einer Preisangabe für Photovoltaik-Batteriespeicher, GRUR-Prax 2023, 463
  • Anmerkung zu EuGH: Vernichtung von mit Unionsmarke versehenen und mit Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebrachten Waren, GRUR-Prax 2022, 629
  • Anmerkung zu OLG Frankfurt/M.: Unlauteres Führen der Berufsbezeichnung „Mediator“ durch einen Steuerberater, GRUR-Prax 2022, 528
  • Anmerkung zu BGH: Aufwand für individuelle Erstellung einer Ware als qualifizierendes Merkmal für Werkvertrag, GRUR-Prax 2022, 63
  • Anmerkung zu OLG München: Enge Auslegung des Begriffs „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“, GRUR-Prax 2022, 30
  • Anmerkung zu LG München I: Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich, GRUR-Prax 2021, 653
  • Anmerkung zu EuG: Eintragungsfähigkeit eines Werbeslogans als Wortmarke für Lebensmittel, GRUR-Prax 2021, 138
  • Anmerkung zu OLG Frankfurt/M.: Sequestrationsantrag im Eilverfahren ohne Abmahnung, GRUR-Prax 2020, 351
  • Anmerkung zu OLG Frankfurt/M.: Verfügungsgrund für erneuten Eilantrag, GRUR-Prax 2019, S. 263
  • Urteilsanmerkungen in der FamFR – Familienrecht und Familienverfahrensrecht (C.H. Beck) in den Jahren 2010 bis 2012

Rechtspolitische Beiträge

 

„Wissen ist immer dynamisch. Es ist unverzichtbar, mit dieser Dynamik Schritt zu halten, damit sich unsere Mandanten bei uns weiter sicher fühlen können.“