Gesellschafterversammlung und Kontaktverbot

Wie können Sie derzeit Gesellschafterversammlungen bei der GmbH abhalten, ohne das Risiko einer Ansteckungsgefahr einzugehen und gegen das Kontaktverbot zu verstoßen? Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn Gesellschaften über eine Mehrzahl an Gesellschaftern verfügen.

Für die GmbH ist aufgrund gesetzlicher Neuregelung derzeit die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen auch durch schriftliche Abgabe der Stimmen möglich. Dies abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG. Es muss mithin keine Gesellschafterversammlung stattfinden, bei der die Gesellschafter persönlich zur Stimmabgabe anwesend sein müssen. Die schriftliche Stimmabgabe ist sogar auch dann möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag diese Regelung nicht zulässt oder ein Gesellschafter widerspricht.

Haben Sie Fragen zum Inhalt der Einladung, der Stimmabgabe und der Laufzeit dieser Regelung, sprechen Sie uns gerne an. Bitte achten Sie vor allem darauf, dass die gesetzliche Regelung zeitlich befristet ist. Bitte beachten Sie ferner, dass sie für die GmbH geregelt wurde. Inwieweit sie auch für andere Rechtsformen gilt, so z.B. die Kommanditgesellschaft, besprechen wir gerne mit Ihnen.

Rechtsanwalt und Notar Christian Rolvering

Erstellt am 23.04.2020

Dieser Überblick dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann konkreten Rechtsrat im einzelnen Fall nicht ersetzen. Sprechen Sie bei Fragen bitte den Autor oder Ihren gewohnten Ansprechpartner an.