Corona-Virus – Ein Fall höherer Gewalt?

In den kommenden Wochen wird es nicht mehr nur im internationalen Handelsverkehr, sondern auch innerhalb Deutschlands zu spürbaren Verzögerungen kommen. Kann man dabei von höherer Gewalt sprechen?

Wie wird der Begriff „Höhere Gewalt“ rechtlich definiert?

Gemeinhin wird damit ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes Ereignis verstanden, das auch durch die äußerste Sorgfalt, die vernünftigerweise zu erwarten ist, nicht abwendbar ist. Typischerweise als höhere Gewalt gelten dabei Ereignisse wie Naturkatastrophen (Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen), Epidemien, Kriege und politische Unruhen. Entscheidende Kriterien sind hierbei Unvorhersehbarkeit, Unvermeidbarkeit und Außergewöhnlichkeit des Ereignisses. Ein starkes Indiz für das Vorliegen höherer Gewalt sind dabei behördliche Maßnahmen und Warnungen. Unter anderem haben deutsche Gerichte auch im Zusammenhang mit der SARS-Epidemie 2003 höhere Gewalt bejaht.

Bei Vertragsstörungen in Verbindung mit dem Corona-Virus kann man derzeit davon ausgehen, dass es zu Fällen höherer Gewalt kommen wird, aber bei weitem nicht in allen Fallkonstellationen. Ein allgemeines Leistungsverweigerungs-, Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht wegen des Corona-Virus gibt es nicht!

Wann kann ich mich auf höhere Gewalt berufen?

Als Lieferant hat man es zunächst viel einfacher, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Vertrag ausdrücklich eine solche Klausel enthält. Dabei muss der Begriff – oder sein internationales Pendant „force majeur“ – gar nicht ausdrücklich erwähnt sein. Die höhere Gewalt und ihre Rechtsfolgen können sich auch hinter Begriffen wie “Leistungshindernisse”, “vorübergehende Leistungshemmnisse” etc. verbergen. Doch ist bereits bei AGB-Klauseln besondere Obacht geboten, ob sie den strengen gesetzlichen Anforderungen standhalten. Greifen § 305c BGB oder § 307 BGB, kommt die Klausel erst gar nicht zur Anwendung. Grundsätzlich sind völlig unbestimmte und allgemein ausgerichtete Betriebsstörungsvorbehalte als unzulässig anzusehen.

Sofern Sie in der Vergangenheit Ihre Lieferbedingungen durch uns haben erstellen lassen, können Sie davon ausgehen, über eine gerichtsfeste AGB-Klausel zu verfügen.

Enthalten der Vertrag oder die einbezogenen AGB keine ausdrücklichen Bestimmungen und können solche auch nicht durch ergänzende Vertragsauslegung ermittelt werden, richten sich die Voraussetzungen höherer Gewalt regelmäßig – aus Sicht des Lieferanten – nach den Vorschriften zur Unmöglichkeit gem. § 275 BGB, § 326 BGB (grenzüberschreitend ggf. nach Art. 79 UN-Kaufrecht) sowie – aus dem Blickwinkel des Abnehmers – nach den Vorschriften über die Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB. Insbesondere kommt es im Rahmen dieser Vorschriften darauf an, ab wann bzw. unter welchen Umständen kein Verschulden (mehr) vorliegt. Diese Fragen dürfen jedoch nicht vorschnell beantwortet werden: Ab wann waren bestimmte Ereignisse voraussehbar? Hätten Sie sich vernünftigerweise absichern können und müssen? Gibt es die Möglichkeit – wenn auch unter erschwerten Bedingungen – zu anderweitigen Deckungskäufen?

Welche Rechtsfolgen resultieren daraus?

Höhere Gewalt führt nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen, Aufwendungsersatz oder der Möglichkeit, den Vertrag einseitig mit der Berufung auf höhere Gewalt zu beenden. Deshalb sind nur solche AGB-Klauseln wirksam, die ein Rücktrittsrecht nur für den Fall eröffnen, dass Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer vorliegen.

Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, so werden in der Regel die wechselseitigen Vertragspflichten erst einmal ausgesetzt und nach dem Ende des außerordentlichen Ereignisses wieder eingesetzt; dabei wird jede Vertragspartei verpflichtet, etwaige schädlichen Wirkungen des Ereignisses jeweils selbst zu tragen. Wenn das Ereignis über eine bestimmte Zeitspanne hinaus andauert, hat jede Partei ein Kündigungsrecht oder der Vertrag wird aufgelöst. Ist dieser Zeitraum weder individual-vertraglich noch durch AGB festgelegt worden, bemisst er sich nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung und Abwägung der beiderseitigen Interessen.

Verbindlich kann das nur durch eine gerichtliche Entscheidung geklärt werden. Diese Rechtsunsicherheit sollten Sie vermeiden, indem Sie Ihre Lieferbeziehung einvernehmlich mit Ihrem Geschäftspartner klären. Aufgrund der wechselseitigen Treue- und Rücksichtnahmepflichten ist eine Kontaktaufnahme bei Leistungsstörungen ohnehin notwendig.

Rechtsanwalt und Notar Lars Voges

Überarbeitet am 01.04.2020

Dieser Überblick dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann konkreten Rechtsrat im einzelnen Fall nicht ersetzen. Sprechen Sie bei Fragen bitte den Autor oder Ihren gewohnten Ansprechpartner an.