Grundsatzurteile des BGH vorbereitet

Instanzenzug hat sich für unsere Mandanten ausgezahlt

In einer wettbewerbsrechtlichen Sache hat das höchste deutsche Zivilgericht entschieden, dass die Verwendung des Begriffes „diplomiert“ in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung „Diplom“ oder abgekürzt „Dipl.“ rechnet, je nach den Umständen nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifkation hinweist, sondern im Gegenteil eher auf deren Fehlen (Az. I ZR 65/12). Damit verfolgte der BGH genau diejenige Argumentation weiter, die wir schon in der Ausgangs- und Berufungsinstanz vertreten haben.

Bereits am 7. Oktober 2011 zahlte sich für einen anderen unserer Mandanten der lange Weg durch die Instanzen aus. Der Bundesgerichtshof entschied in einem Grundsatzurteil (Az. V ZR 78/11): Bei der Bestellung einer Grundschuld durch einen Ehegatten ist zu prüfen, ob dadurch der Wert des Grundstücks als Zugriffsobjekt derart belastet wird, dass darin eine zustimmungspflichtige Verfügung über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 Abs. 1 BGB) liegt. Dabei sind neben dem Nominalbetrag der Grundschulden auch die dinglichen Grundschuldzinsen zu berücksichtigen. Letzteres war eine bis dato ungeklärte Rechtsfrage. Die von uns bereits erstinstanzlich entwickelte und vorgebrachte Rechtsauslegung wurde vom BGH vollständig bestätigt.

Schließlich haben wir die Klärung einer dritten Grundsatzfrage, die über den Einzelfall hinaus sogar für nahezu 40 Prozent aller Bundesbürger von Bedeutung ist, herbeigeführt: Der Europäische Gerichtshof hat Ende Oktober 2014 eine Vorlagefrage des BGH zu Gunsten der von uns vertretenen Partei beantwortet. Das BGH-Urteil zu Strom- und Gaspreiserhöhungen wurde am 06.04.2016 verkündet (Az. VIII ZR 211/10).

Rechtsanwalt und Notar Lars Voges

Zuletzt geändert am 01.06.2017