Europäischer Gerichtshof reglementiert Preiserhöhungen

RA Voges vertrat den Kläger in Luxemburg

Preisanpassungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Strom- und Gaslieferverträgen sind schon seit Jahren Gegenstand gerichtlicher Überprüfung.

Der Europäische Gerichtshof hat am 23.10.2014 entschieden, dass die Preisanpassungsklauseln in den deutschen Strom- und Gasbedingungen, die für alle Haushaltskunden gelten, nicht mit europäischem Recht vereinbar sind. Es reiche nicht, dass nach nicht näher begründeten Erhöhungsankündigungen der Kunde kündigen kann. Der EuGH verlangt, dass der Verbraucher rechtzeitig über Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung informiert wird. Da die geltenden Vorschriften dies nicht gewährleisten, sind sie unwirksam. Damit fehlt die Rechtsgrundlage für die Strom- und Gaspreiserhöhungen der letzten Jahre, wenn der Kunde einen Vertrag in der Grundversorgung hatte. Denn das höchste europäische Gericht hat keine Veranlassung gesehen, die Wirkung seiner Entscheidung auf die Zukunft zu beschränken, wovon es in Ausnahmefällen Gebrauch machen kann.

Rechtsanwalt Voges hat den Kläger nicht nur in den beiden ersten Instanzen begleitet, sondern auch vor dem EuGH vertreten. Dort konnte er anlässlich einer ausführlichen mündlichen Verhandlung im Februar 2014 Einfluss auf die Entscheidungsfindung nehmen.

Im Anschluss daran musste der Bundesgerichtshof noch sein Urteil fällen. Denn der EuGH ist nur eine Zwischeninstanz, deren Aufgabe es ist, auf Anfrage nationaler Gerichte das europäische Recht verbindlich auszulegen. Das BGH-Urteil wurde am 06.04.2016 verkündet; der Rechtsstreit wurde zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Münster zurück verwiesen.

Zuletzt geändert am 08.05.2017