Wertfaktor Know-how – So schützen Sie Ihr Wissen

Was ist Know-how?

Ist es eine Art geistiges Eigentum zweiter Klasse? Wenn man seine betriebswirtschaftliche Relevanz betrachtet, sicher nicht. Um seine Bedeutung zu erfassen, muss man nicht auf solche spektakulären Fälle verweisen wie der Wechsel des vormaligen Opel-Chefeinkäufers Ignacio Lopez zu Volkswagen in den neunziger Jahren. Er soll seinerzeit Disketten mit geheimen Daten zu Kosteneinsparungsprogrammen für Kfz-Modelle mitgenommen haben.

 

Know-how-Schutz ist eine Fortsetzung des Unternehmensschutzes mit anderen Mitteln. Denn zum Know-how gehören nicht mehr und nicht weniger alle nicht offenkundigen Informationen mit wirtschaftlichem Wert. Der dem Know-how-Schutz zugrunde liegende Geheimnisbegriff ist also weit zu verstehen. Statt von Nichtoffenkundigkeit ist im deutschen Recht häufig von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen die Rede. Freilich hilft das kaum weiter, weil kein Gesetz diesen Begriff definiert. Sie machen aber deutlich, dass es um betriebliches Geheimwissen aller Art geht:

 

  • um kaufmännische Geschäftsgeheimnisse, z.B. Kundenlisten, Wissen um Kundeninteressen, Benchmark-Daten,
  • und um eher technische Betriebsgeheimnisse, z.B. zur Funktionsweise von Geräten oder Erfindungen, Erfahrungswissen, individuelle Fertigkeiten, die Art und Weise der Durchführung von Produktionsprozessen.

Immer geht es darum, dass bestimmte Informationen in einem eindeutigen Zusammenhang zu einem Unternehmen stehen. So ist eine nicht seltene Ausprägung von Know-how, dass eine im Grunde bekannte Tatsache von einer Unternehmung innovativ, d.h. wirtschaftlich relevant, eingesetzt wird, diese Einsatzart aber allgemein unbekannt ist.

 

Welchen Schutz bietet das Gesetz?

 

Solche Wissensvorsprünge gegenüber Wettbewerbern stellen einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil dar. Dieses Wissen, das in einem Unternehmen akkumuliert ist, muss natürlich vor Verlust geschützt werden. Wie geschieht das?

 

Das Datenschutzrecht ist dafür nicht geschaffen worden; es ist auf den Schutz personenbezogener Daten angelegt. Das Urheberrecht ist zwar ein Erfinderrecht, aber ebenfalls nur personenbezogen auf den Schutz von Werken, nicht von Wissen ausgerichtet.

 

Soweit es um technische Erfindungen, die neu und gewerblich nutzbar sind, kann sich ein patentrechtlicher Schutz anbieten. Hier muss man sich aber stets fragen, ob der dadurch vermittelte Schutz die unternehmerischen Schutzbedürfnisse wirklich befriedigt. Attraktiv ist das Patent durch seine hohe Schlagkraft und weil seine Erteilung Geheimschutz weitgehend überflüssig macht. Auch derjenige, der aus einer patentfähigen Lehre dadurch Kapital schlagen möchte, dass er an Interessierte Lizenzen vergibt, wird dieses Ziel am ehesten über die Anmeldung und Verwertung von Patentrechten erreichen.

 

Nachteilig sind eindeutig erhebliche Dauer von patentamtlichen Erteilungsverfahren und deren Kosten. Schließlich: Wer die Offenbarung des Informationsinhalts aber um jeden Preis verhindern möchte, wird technische Schutzrechte gar nicht erst erwägen. Und betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Strategien und Fertigkeiten sind dem Schutz durch Erfinderrecht von vornherein nicht zugänglich.

 

Nun hat aber die deutsche Rechtsordnung den Schutz von Know-how kaum zum Gegenstand. Ein abgeschlossenes Rechtgebiet des Know-how-Schutzes existiert nicht. Der vornehmlich auf das Strafrecht (§§ 17, 18 UWG) gestützte Schutz erfasst zwar eine ganze Reihe möglicher Verletzungstatbestände, deckt das Geheimhaltungsinteresse eines Unternehmens jedoch nur unvollständig ab:

 

  • Der Zeitraum nach Beendigung von Vertragsverhältnissen wird vom Gesetz nicht berührt.
  • Die zufällige Kenntniserlangung wird von diesen Vorschriften nicht erfasst.
  • Fahrlässig begangener Geheimnisverrat kann auf deren Grundlage ebenso wenig verfolgt werden.

Was ist zu tun?

 

Jedes Unternehmen tut also gut daran, geheimes Wissen auch vertraglich abzusichern, um den gesetzlichen Schutz zu ergänzen und auszuweiten. Die praktische Bedeutung des vertraglichen Geheimnisschutzes dürfte außer Frage stehen.

 

Beispiele: Im Rahmen einer Forschungs- und Entwicklungskooperation werden dem Geschäftspartner geheime Versuchanordnungen zur Entwicklung eines neuen Produkts mitgeteilt. Dem Softwareentwickler werden für die Durchführung des Vertrags über die Erstellung von Individualsoftware die Kundendaten des Auftraggebers offenbart. Im Zuge der Begründung einer auf Dauer angelegten Zulieferbeziehung legt der Hersteller dem Zulieferer nicht allgemein bekannte Informationen bezüglich der Ausrichtung seines Produktportfolios offen.

 

Wichtige Regelungsgegenstände und Punkte in Geheimhaltungsvereinbarungen sind:

 

  • Eine möglichst genaue Bezeichnung der geheim zu haltenden Informationen.
  • Eine möglichst genaue Angabe, welcher Umgang mit den Informationen gefordert wird (bzw. verbotene Verhaltensweisen).
  • Die Verpflichtung des Vertragspartners, die Vertraulichkeitsvereinbarung an Dritte weiterzureichen, denen das geheime Wissen absprachegemäß und notwendigerweise zugänglich gemacht werden muss.
  • Die Absicherung durch näher bezeichnete Vertragsstrafen, die für den Fall der Zuwiderhandlung greifen.

Der Teufel steckt natürlich wie überall im Detail. Hüten Sie sich daher vor der unbedachten Übernahme irgendwelcher pauschalen Mustertexte. Sind Sie gezwungen, häufiger Verschwiegenheitsvereinbarungen einzusetzen, müssen Sie auch die Grenzen beachten, die das AGB-Recht setzt. Im Zweifel sind Sie wie immer durch uns gut beraten.

 

Rechtsanwalt und Notar Lars Voges

Erstellt am 08.11.2015